Thüringen
Im Verkehrssicherheitsprogramm Thüringen von 2011 steht folgendes: „Es bedarf neben den vielfältigen verkehrserzieherischen Maßnahmen einer koordinierten Arbeit an den Schulwegplänen. Diese müssen regional spezifische Lösungsmöglichkeiten eröffnen und in Zusammenarbeit von Schulen, Schul- und Verkehrsämtern, Polizei, Gemeinden, Unfallversicherungsträgern und Eltern erarbeitet werden.“
Auf der Website des Thüringer Schulportals wird unter den Standards für die Verkehrs- und Mobilitätserziehung in Bezug auf die Grundschule geschrieben, dass „die Schulwegplanung […] gemeinsam von Verwaltung, Schule und Eltern erarbeitet werden [sollte].“ Aus dieser Formulierung lässt sich eine Empfehlung, aber keine Verpflichtung herauslesen.
Auf den Websites des Schul- und des Verkehrsministeriums sowie der Landesverkehrswacht Thüringen sind keinerlei Informationen oder gar Hilfestellungen zur Erstellung eines Schulwegplans zu finden. Die Schulen müssen also gemeinsam mit den Eltern aktiv werden und einen Schulwegplan aus eigener Initiative heraus erarbeiten. Laut des Schulgesetzes kann in Schulkonferenzen über Maßnahmen der Schulwegsicherung gesprochen werden.
Diese und weitere Informationen finden Sie in den folgenden Quellen:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport: Thüringer Schulgesetz
Schleswig-Holstein
Bis 2013 galt der Erlass über Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung vom 12. September 2002, in dem stand: „Auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses (§ 92 Abs. 1 Nr. 21 SchulG) fertigt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat, den Polizeiverkehrslehrerinnen und -lehrern, den jeweils zuständigen Polizeidienststellen und den Kommunalbehörden einen Schulwegplan und aktualisiert ihn ggf. jährlich. Die Erfahrungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen.“ Da hier weder „sollten“ oder „könnten“ genutzt werden, ist aus der Formulierung eine Verpflichtung herauszulesen.
2013 ersetzte allerdings der neue Erlass über Mobilitäts- und Verkehrserziehung/ Schulwegsicherung“ den vorherigen. In diesem ist die verbindliche Erstellung von Schulwegplänen allerdings gestrichen und durch eine Empfehlung ersetzt worden: „Durch Erstellung eines Schulwegplanes sorgt die Schule für größere Rechtssicherheit bezüglich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf den im Plan beschlossenen Wegen. Den Schulen wird daher empfohlen, Schulwegpläne aufzustellen.“
Außerdem wird auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom März 2005 „Straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung" verwiesen. Dieses Dokument ist besonders hervorzuheben, da es konkrete bauliche Maßnahmen im Umfeld von Schulen empfiehlt, die die Verkehrssicherheit für die Schüler*innen maßgeblich erhöhen können. Dabei werden die Belange von Fußgänger*innen und Radfahrer*innen berücksichtigt. So werden u.a. Mittelinseln, Fahrbahnverengungen und Poller genannt, aber auch Ampeln, Zebrastreifen, Halteverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen als verkehrsrechtliche Maßnahmen. Dabei wird auch die Wichtigkeit der Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden, der Polizei und der Schulen betont und darauf hingewiesen, dass die Beteiligten früher und stärker in die Maßnahmenplanung einbezogen werden sollten.
Diese und weitere Informationen finden Sie in den folgenden Quellen:
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt besteht laut einer Textdokumentation des Landtags von Sachsen-Anhalt, Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr aus dem Jahr 2013 keine verbindliche Schulwegplanung. Gleichzeitig werden Schulwegpläne aber als ein „wichtiges Thema“ bezeichnet, um die Schulen, Behörden und Kommunen für die Schulwegsicherheit zu sensibilisieren. Darüber hinaus wird als Ziel formuliert, „dass landesweit durch die Schulen und unter Beteiligung der Polizei und anderer Verwaltungen Schulwegpläne erarbeitet werden“. Zu den zu beteiligenden Akteuren zählt u.a. der ADFC, um auch die Sicherheit für Rad fahrende Kinder zu erhöhen. Da es sich hierbei nur um eine Beratung im Landtag und somit maximal um eine Empfehlung handelt, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Erstellung von Schulwegplänen in Sachsen-Anhalt.
Das im Jahr 2017 verabschiedete „Verkehrssicherheitsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt 2021“ beinhaltet ein ganzes Kapitel zum Thema „Schulwegpläne erstellen, aktualisieren und weiter verbessern“ und weist darin auf das gemeinsame Projekt „Schulwegpläne“ der Landesregierung und der Landesverkehrswacht Sachsen-Anhalt hin. „Straßenverkehrs- und Schulbehörden, Schulen, Polizei, Gemeinden, Unfallversicherungsträger und Eltern“ sollen bei der Erstellung der Schulwegpläne mitwirken.
Diese und weitere Informationen finden Sie in den folgenden Quellen:
Sachsen
In der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern vom 20. August 1992 stehen die Schulwegpläne an erster Stelle im Text:
„Zur Sicherung der Schüler auf dem Schulweg sollten Schulwegpläne mindestens dort aufgestellt werden, wo sich für die Kinder gefährliche Situationen ergeben können. Die Schulwegpläne werden von der Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den betreffenden Schulen und der Polizeidirektion erstellt. Die örtliche Verkehrswacht sollte einbezogen werden.“ Hier wird also eine Empfehlung ausgesprochen, eine Verpflichtung liegt hingegen nicht vor.
Darüber hinaus informieren die Websites der Ministerien und der Landesverkehrswacht Sachsen nicht über die Erstellung von Schulwegplänen und stellen keine Hilfsmaterialien zur Verfügung.
Diese und weitere Informationen finden Sie in den folgenden Quellen: