Bis 2013 galt der Erlass über Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung vom 12. September 2002, in dem stand: „Auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses (§ 92 Abs. 1 Nr. 21 SchulG) fertigt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat, den Polizeiverkehrslehrerinnen und -lehrern, den jeweils zuständigen Polizeidienststellen und den Kommunalbehörden einen Schulwegplan und aktualisiert ihn ggf. jährlich. Die Erfahrungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen.“ Da hier weder „sollten“ oder „könnten“ genutzt werden, ist aus der Formulierung eine Verpflichtung herauszulesen.
2013 ersetzte allerdings der neue Erlass über Mobilitäts- und Verkehrserziehung/ Schulwegsicherung“ den vorherigen. In diesem ist die verbindliche Erstellung von Schulwegplänen allerdings gestrichen und durch eine Empfehlung ersetzt worden: „Durch Erstellung eines Schulwegplanes sorgt die Schule für größere Rechtssicherheit bezüglich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf den im Plan beschlossenen Wegen. Den Schulen wird daher empfohlen, Schulwegpläne aufzustellen.“
Außerdem wird auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom März 2005 „Straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung" verwiesen. Dieses Dokument ist besonders hervorzuheben, da es konkrete bauliche Maßnahmen im Umfeld von Schulen empfiehlt, die die Verkehrssicherheit für die Schüler*innen maßgeblich erhöhen können. Dabei werden die Belange von Fußgänger*innen und Radfahrer*innen berücksichtigt. So werden u.a. Mittelinseln, Fahrbahnverengungen und Poller genannt, aber auch Ampeln, Zebrastreifen, Halteverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen als verkehrsrechtliche Maßnahmen. Dabei wird auch die Wichtigkeit der Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden, der Polizei und der Schulen betont und darauf hingewiesen, dass die Beteiligten früher und stärker in die Maßnahmenplanung einbezogen werden sollten.
Diese und weitere Informationen finden Sie in den folgenden Quellen: