Im noch geltenden Erlass von 1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr, des Kultusministeriums sowie des Innenministeriums zum Thema „Schulwegsicherung und Beförderung von Schülerinnen und Schülern“ wurde festgehalten, dass Schulwegpläne ein geeignetes Mittel seien, um das Gefährdungspotential für die Kinder erheblich zu mindern.
2003 wurde in der Rahmenvorgabe „Verkehrs- und Mobilitätserziehung in der Schule“ folgendes formuliert: „Die Grundschulen sind verpflichtet, Schulverkehrspläne zu erarbeiten.“
Doch laut des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalens gibt es keine Verpflichtung mehr zur Erstellung von Schulwegplänen. Stattdessen „[regelt] der Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 14.12.2009 „Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule“ im Zusammenhang mit den Rahmenvorgaben zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung (Schriftenreihe Schule in NRW Heft Nr. 5010 - BASS 15-04 Nr. 4) die allgemeinen Aufgaben und Ziele der Verkehrs- und Mobilitätserziehung und geben für alle Schulstufen Hinweise zur Umsetzung im Fachunterricht, in Lehrgängen oder in fächerübergreifenden Projekten.“ So lässt sich festhalten, dass Nordrhein-Westfalen statt einer Verpflichtung mittlerweile nur noch eine Empfehlung ausspricht.
Diese und weitere Informationen finden Sie in den folgenden Quellen:
Rahmenvorgabe des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder Nordrhein-Westfalen (2003): „Verkehrs- und Mobilitätserziehung in der Schule“