Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erstellung eines Schulwegplanes ist es wichtig zu wissen, dass alle Schulwege der Kinder unfallversichert sind. Die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung gilt also erst einmal grundsätzlich für alle möglichen unmittelbaren Verbindungen von zu Hause zur Schule und zurück und nicht nur für die in Schulwegplänen empfohlenen Wegstrecken.

Versichert sind alle Schüler aller allgemein bildenden Schulen, also an Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann (öffentliche und private Schulen).

Schulwege

sind Wege, welche „zeitlich mit der Aufnahme oder Beendigung (des Schulbesuchs) zusammenhängen.“

Unmittelbare Wege

sind nicht unbedingt die kürzesten Verbindungen zwischen der Wohnung und der Schule. Es können andere Wege gewählt werden, die „verkehrstechnisch günstiger, störungsfreier oder risikoärmer“ sind. „Versicherungsschutz besteht auch für Kinder auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit (z.B. Schulbesuch), wenn das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut gegeben werden muss.“

Unterbrechungen

von länger als zwei Stunden führen dazu, „dass der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungschutz steht.“

Abwege,

„die nicht in Richtung Wohnung oder Schule führen“, z.B. für einen Einkauf oder Spielplatzbesuch sind nicht versichert. Ausnahme sind Umwege, „die aus privaten Gründen erfolgen..., ganz unerheblich und nicht mit einer besonderen Gefährdung verbunden“ sind.

Unfallanzeigen

müssen durch die Schulleitung oder deren Beauftragten binnen drei Tagen, nachdem sie davon erfahren haben, an die Gesetzliche Unfallversicherung gemeldet werden. Dies gilt für alle Schulwegunfälle, bei denen das Kind ärztlich behandelt werden muss.

 

Quelle: Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler. GUV-Information, GUV-SI 8030, Jan. 2004